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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Neobution GmbH (nachfolgend: Neobution)

A ALLGEMEINE BESTELLBEDINGUNGEN

  • 1: Bestellung und Lieferung
  1. Für sämtliche Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen von Neobution. Widersprechende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur gültig, wenn diese mit den nachfolgenden Bedingungen überein­ stimmen oder wenn Neobution schriftlich zustimmt.
  2. Bestellungen erfolgen schriftlich per Fax oder Mail. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist Neobution nur an den Auftrag gebunden, wenn der Abweichung schriftlich zugestimmt wird. Die Annahme einer Lieferung oder Leistung alleine bedeutet keine Zustimmung.
  3. Auf der Bestellung wird ein verbindliches Lieferdatum als Fixtermin oder separater Liefertermin genannt. Bei einer erkennbaren Verzögerung ist Neobution unverzüglich zu benachrichtigen. Folgeschaden (z.B. Konventionalstrafen) aus Lieferverzug werden an den Auftragnehmer weiterbelastet und sind von diesem zu tragen. 
  • 2: Versand und Gefahrenübergang
  1. Die Kosten für den Versand und die handelsübliche Verpackung trägt der Auftragnehmer. Jeder Lieferung ist der Lieferschein beizulegen.
  2. Für Lieferungen von Produkten geht die Gefahr durch Warenannahme (Übergabe) auf

Neobution über. Hierzu ist eine schriftliche Bestätigung (Unterschrift) einer berechtigten Person von Neobution oder einem von Neobution beauftragten Speditionslager notwendig.

  1. Bei Lieferungen an Dritte (z.B. Kunden von Neobution), ist auf den Lieferscheinen deutlich anzugeben, dass die Lieferungen im Namen und auf Rechnung von Neobution erfolgen.
  • 3: Rechnung und Zahlung
  1. Rechnungen sind an Neobution, Heinz-Neuhaus-Str. 6, 44229 Dortmund zu richten. In der Rechnung sind Bestellkennzeichen, Artikel, Menge und Preise anzugeben. Es erfolgt eine gesonderte Ausweisung der enthaltenen Umsatzsteuer als Betrag und in Prozent.
  2. Zahlungen erfolgen zu den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Konditionen. 
  3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
  • 4: Gewährleistung und Mängelrüge
  1. Wenn Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die Mangel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung handelsüblich auf Stichproben beschränkt hat. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Artikel. Weiterreichende gesetzliche Ansprüche (wie Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- und Verarbeitungskosten) bleiben unberührt.
  2. Führt der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung bzw. Neulieferung nicht innerhalb einer von Neobution gesetzten, angemessenen Frist durch, so kann Neobution ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, Kaufpreisminderung verlangen oder die Nachbesserung bzw. Neulieferung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt auch, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, seinen Gewährleistungsansprüchen innerhalb angemessener Frist nachzukommen.
  • 5: Warenbeschaffenheit
  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter (insbesondere Patent- und Schutzrechten, Urheberrechten) und stellt Neobution von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Lieferung von CE-zertifizierter Ware. Er garantiert, dass die Beschaffenheit der Ware nicht gegen gesetzliche Bestimmungen nach deutschem oder europäischem Recht oder gegen die guten Sitten verstößt.
  3. Neobution ist zur Rückgabe von Artikeln berechtigt, vor deren Kauf oder Gebrauch Öffentlich durch eine Behörde gewarnt wird. Die retournierte Ware wird zum letzten Rechnungspreis an den Lieferanten belastet.
  4. Wird ein von Neobution bestellter Artikel durch die ,,Stiftung Warentest”, durch ,,Öko-Test” o.a. mit ,,ausreichend” oder schlechter bewertet, ist Neobution berechtigt, den Artikel aus dem Verkehr zurückzunehmen und an den Lieferanten gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzusenden, es sei denn, die Bewertung beruht auf Kriterien, die Ober die zugesicherten oder gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen. Sämtliche Kosten, die Neobution in Zusammenhang mit der Rücknahme und Rücksendung entstehen, trägt der Lieferant.

  1. ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
  • 1: Geltungsbereich
  1. Alle Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Neobution. Mit Annahme des Angebotes von Neobution erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn sie mit seinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise im Widerspruch stehen. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Ergänzungen des Käufers bedürfen für jedes einzelne Rechtsgeschäft einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Alle Angebote der Neobution basieren auf den nachstehend aufgeführten Lieferbedingungen.
  2. Neobution behält sich das Recht vor, die Lieferbedingungen auch für bestehende Auftrage einseitig zu ändern, wenn durch die Änderung kein Wirtschaftlicher Schaden für den Kunden entsteht. Über die Änderung wird der Kunde informiert. Danach hat der Kunde das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Versand der Information Widerspruch einzulegen. Bei Widerspruch hat Neobution das Recht, den Vertrag zu kündigen.
  • 2: Angebot und Abschluss eines Kaufvertrages
  1. Angebote sind freibleibend. Muster und sonstige Angaben von Neobution über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, soweit sie nicht ausdrücklich garantiert werden.
  2. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Neobution.
  • 3: Preisangaben, Versand und Lieferung
  1. Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Speditionslager von Neobution in Deutschland, unverpackt und ohne Transportversicherung. Die anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Beim Versand ins Ausland können zusätzlich Zollgebühren anfallen, die ebenfalls vom Kunden zu tragen sind.
  2. Die Entscheidung über die Versendungsform, trifft Neobution.  Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger (Kunde). Dies gilt auch bei frachtfreien Lieferungen durch Neobution.  Nur auf schriftliche Anforderung des Kunden wird die Ware für den Transport versichert. Die Kosten hierfür tragt der Kunde.
  3. Neobution ist zu Teillieferungen berechtigt.
  • 5: Lieferverzug
  1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien anders vereinbart und bestätigt wurden.
  2. Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung Ober sämtliche Auftragsbedingungen erzielt wurde. Ansprüche bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde und auch diese durch Neobution nicht eingehalten wird. Lieferverzug kommt nur durch Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides zustande.
  3. Nachdem der Kunde Neobution erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen. Eventuelle Vorabzahlungen werden ohne Abzug wieder an den Kunden zurücküberwiesen.
  4. Betriebsstörungen jeglicher Art befreien von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen.
  • 6: Zahlung und Forderungsabtretung
  1. Lieferungen erfolgen per Nachnahme oder Vorauskasse ohne Skontoabzug. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne besondere Mahnung Zinsen auf Forderungen von Neobution in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Bei Vertragen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betragt der Zinssatz 8 % Ober dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschaden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
  3. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

  • 7: Eigentumsvorbehalt
  1. Neobution behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn bereits der Kaufpreis für die vom Verkäufer bezeichnete Ware bezahlt ist. Sollte der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommen, kann Neobution vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückverlangen. Für die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein vorheriger Rücktritt vom Vertrag allerdings nicht Voraussetzung.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und sämtliche Verpackungs- und Zubehörmaterial aufzubewahren. Der Käufer ist zum Verkauf der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn er an Neobution hiermit schon alle Forderungen oder Surrogate abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Kunden und Dritte entstehen. Dies gilt auch, wenn Vorbehaltsware verarbeitet wird oder in Verbindung mit Gegenstanden des Käufers weiterveräußert wird. Daraus entstehende Forderungen werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest schon jetzt an Neobution abgetreten.
  3. Wird Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenstanden oder mit Gegenständen für die kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet oder verbaut, so steht Neobution das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenstanden verarbeitet, so steht Neobution ein Miteigentum an der neuen Sache zu, entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenstanden.
  4. Neobution ist erst berechtigt, Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, seine Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
  5. Neobution verpflichtet sich, soweit die vorstehend genannten Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%übersteigen, auf Verlangen des Kunden diese Sicherheiten nach Wahl von Neobution freizugeben.
  6. Mit dem Erwerb von Software erteilt der Kunde Datenträger mit einer Kopie der entsprechenden Software. Es wird dem Kunden dadurch das einfache und persönliche Recht eingeräumt, diese Software auf einem einzelnen Computer zu installieren und zu nutzen. Softwareprogramme und zugehöriges Begleitmaterial (z.B. Anleitung) sind urheberrechtlich geschützt. Das Eigentum des Kunden wird dadurch eingeschränkt. Eine Vervielfältigung ist nur im Sinne einer Sicherungskopie gestattet.
  • 8: Gewährleistung und Mängelrüge
  1. Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Produkte beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Hiervon ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen, Akkus).
  2. Mängelrügen für offensichtliche Mangel können nur innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden und sind schriftlich anzuzeigen. Reparatur oder Ersatz außerhalb der Gewährleistungsfrist werden von Neobution nur kostenpflichtig abgewickelt und an den Kunden berechnet. Durch den Gewährleistungsfall tritt keine neue Gewährleistungsfrist in Kraft (auch nicht beim Ersatz durch ein Neugerät). Des Weiteren sind insbesondere Schaden in Folge falscher Lagerung, Benutzung oder Handhabung sowie Gewaltschäden von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Datenverluste in Folge von mangelhaften Datenträgern und Massenspeichern.
  3. Neobution tritt seine Gewährleistungsansprüche, die gegenüber den Vorlieferanten bestehen, an seine Kunden ab. Gewährleistungsansprüche gegen Neobution können nur nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme der Vorlieferanten von Neobution geltend gemacht werden. Neobution ist nur bei erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme der Vorlieferanten gewährleistungspflichtig.
  4. Alle Rücksendungen sind vorher schriftlich bei Neobution anzumelden. Der Kunde erhält bei der Anmeldung des Mangels eine RMA-Nummer. Im Falle eines Mangels sind dem defekten Produkt eine kurze Fehlerbeschreibung unter Angabe der Modell- und Seriennummer und die zugehörige Rechnungskopie beizulegen. Hierbei ist die RMA-Nummer mit anzugeben. Die Retoure muss frei angeliefert werden. Beim berechtigten Mangel erfolgt Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Höhe des Materialwertes der Ware. Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich sein, so erhält der Kunde eine Zeitwertgutschrift für die zurückgesandte Ware. Ein Vorabtausch ist nicht möglich.
  5. Durch Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Kunden. Dieser Gewährleistungsabschlag wird jeweils separat auf der Rechnung ausgewiesen.
  • 9: Haftung und Schadenersatz
  1. Neobution haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Daten auf kundeneigenen oder fremden Datenträgern, Massenspeichern, sowie auf elektronischen Datenübertragungswegen oder Netzwerkverbindungen. Neobution empfiehlt Kunden, für alle wichtigen Daten und Dateien eine Sicherheitskopie auf Diskette oder CD zu erstellen, um bei technischen Problemen eine Wiederherstellung zu ermöglichen.
  2. Neobution haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Insbesondere wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden übernommen. Schadenersatzansprüche für Mangel-, Folge- und Begleitschäden können nur bei zugesicherter Eigenschaft gewahrt werden. Eine solche Zusicherung bedarf jeweils einer besonderen schriftlichen Vereinbarung bezogen auf den einzelnen Auftrag.
  3. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, außer sie beruhen auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten von Neobution.
  4. Neobution haftet nicht für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
  • 10: Rechte Dritter
  1. Für Schäden durch etwaige Urheber-, Markenrechts- oder sonstige Verletzungen Dritter haftet ausschließlich der Kunde allein. Neobution weist ausdrücklich darauf hin, dass Dritte gegenüber dem Kunden im Falle solcher Verletzungen erhebliche Schadenersatzansprüche geltend machen können.
  2. Der Kunde stellt Neobution insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
  • 11: Datenschutz
  1. Neobution speichert personenbezogene Daten über seine Kunden im Rahmen der automatischen Datenverarbeitung.
  2. Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit genutzt, bearbeitet und gespeichert.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

  • 1: Aufrechnungsverbot
  1. Die Aufrechnung durch den Vertragspartner von Neobution ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
  • 2: Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Es gilt das materielle deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen – auch frachtfrei – sowie für Verbindlichkeiten des Kunden ist der Firmensitz von Neobution bzw. das jeweilige Speditionslager von Neobution.
  3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt als Gerichts­ stand Dortmund als vereinbart. Es bleibt Neobution jedoch überlassen, auch an anderen Gerichtsstanden zu klagen.
  • 3: Unwirksame Bestimmungen
  1. Ist oder wird eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmungen noch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.
  2. Anstelle der unwirksamen Bedingung ist eine wirksame zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner am besten entspricht. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht vorhersehbare Lücken aufweist.
  3. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bestimmungen ihre Gültigkeit.